Sie wurden geschädigt und sind unverschuldet in einen Unfall verwickelt?

Diese Ansprüche können Sie geltend machen:

Sie haben das Recht auf die Kostenübernahme eines unabhängigen Sachverständigen, den Sie selbst wählen dürfen.

Bei eigener Unschuld werden die Kosten für einen Fachanwalt von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig sein, müssen Sie für die Abschleppkosten weder in Vorleistung gehen noch dafür aufkommen.

Fiktive Abrechnung: Statt das Kfz reparieren zu lassen, können Sie sich den entstandenen Schaden ebenso auszahlen lassen.

Ist nach Ihrem Unfall eine Neuanschaffung notwendig, müssen Sie die An- und Abmeldekosten nicht übernehmen.

Entstehen durch den unverschuldeten Unfall nachweislich Arztkosten, müssen Ihnen diese ersetzt werden.

Haben Sie erhebliche Verletzungen erlitten, die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängen, muss der Unfallgegner als Ausgleich Schmerzensgeld zahlen.

Heilungskosten, auf die Anspruch besteht, können entstandene Fahrtkosten zum Arzt sein oder kosmetische Narbenbehandlung

Die ordnungsgemäße Reparatur kann von einem Kfz Gutachter bestätigt werden. Diese Kosten trägt die gegnerische Versicherung

Für die Zeit des Ausfalls Ihres Kfz steht Ihnen ein Ausgleich zu. Nutzen Sie keinen Leihwagen, lassen Sie sich die Nutzungsausfallentschädigung auszahlen.

Wenn Sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht benutzen können, steht Ihnen für die Zeit der Reparatur oder Wiederbeschaffung ein Leihwagen zu.

Ihr Fahrzeug wird mit einem Unfallschaden weniger wert sein. Für diesen Wertverlust steht Ihnen als Ausgleich die merkantile Wertminderung zu.

Bei einem Totalschaden fallen Umbaukosten an, wie z.B. Ausbau und Wiedereinbau von Sonderausstattung an. Diese Kosten trägt der Unfallgegner.

Entsteht durch den Unfall ein Verdienstausfall, muss die gegnerische Versicherung im Anschluss an die Lohnfortzahlung für den Arbeitsausfall aufkommen.

Dem Geschädigten steht eine Kostenpauschale für den entstanden Aufwand (Telefonate, Schriftverkehr etc.) zu.

Sind nach dem Autounfall Bergungsmaßnahmen erforderlich, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten.

Ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass es verschrottet werden muss, entstehen Entsorgungskosten. Diese müssen Ihnen erstattet werden.

Sollten Gerichtskosten entstehen (z. B. bei unbegründeten Kürzungen durch die Versicherung), werden diese dem Unfallopfer ersetzt.

Woran man unbedingt denken sollte: